Leistungen

Entlastungsbetrag nutzen – 125 € monatlich für alle Pflegegrade

So setzen Sie den Entlastungsbetrag sinnvoll ein und vermeiden, dass Geld verfällt.

Auf einen Blick: Der Entlastungsbetrag von 125 €/Monat steht allen Pflegegraden zu (auch Pflegegrad 1). Er kann für Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.

Wer hat Anspruch?

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1, wo es kein Pflegegeld gibt, ist der Entlastungsbetrag eine besonders wichtige Leistung.

Wofür kann der Betrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für Grundpflege), nach Landesrecht anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Dienste.

Abrechnungsverfahren

Der Entlastungsbetrag wird als Kostenerstattung gewährt. Das bedeutet: Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Alternativ können zugelassene Dienste direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt.

Ansparen und Fristen

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können ins Folgejahr übertragen werden. Die Frist endet am 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt der nicht genutzte Rest. Beispiel: Nicht genutzte Beträge aus 2025 stehen bis zum 30. Juni 2026 zur Verfügung – maximal 1.500 € (12 × 125 €).

Häufige Fehler

Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig. Häufige Fehler: keine Kenntnis des Anspruchs, Rechnungen nicht einreichen, Frist verstreichen lassen oder Leistungen von nicht zugelassenen Anbietern in Anspruch nehmen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Anbieter in Ihrer Region zugelassen sind.

Weitere Leistungen im Überblick: Pflegegeld und Leistungen 2025

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Pflegeberatung. Ihre Pflegekasse bietet kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an.

Weiterführend

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